Verfügungsbeschränkungen
Jeder Ehegatte verwaltet sein eigenes Vermögen grundsätzlich selbständig (§ 1364 BGB). Allerdings kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein eigenes Vermögen im ganzen zu verfügen (dies ist gegeben, wenn mehr als 85 % des Gesamtvermögens Gegenstand der Verfügung, also etwa des Verkaufs oder der Belastung, ist.) Dadurch soll erreicht werden, dass die wirtschaftliche Grundlage der Familie erhalten bleibt und etwaige künftige Zugewinnausgleichsansprüche bei Scheidung nicht durch Verlust des Vermögens vereitelt werden. Weiterhin kann jeder Ehegatte über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen (§ 1369 BGB). Die Einwilligung kann in beiden Fällen gerichtlich ersetzt werden.
Es ist möglich, das Einwilligungserfordernis vor allem des § 1365 BGB, das bei Grundstücksübertragungen häufig eine Rolle spielt, durch notariellen Ehevertrag auszuschießen.
Aufgrund der Auslegung durch die Rechtsprechung führt § 1365 BGB nur dann zur Unwirksamkeit eines Vertrags, mit dem ein Ehegatte einen Gegenstand (Haus) verkauft, der sein überwiegendes Vermögen darstellt, wenn der andere Vertragsteil von diesem Umstand Kenntnis hat. Der Notar muss aufgrund seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht immer dann, wenn ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte allein veräußert oder belastet, diesen befragen, ob es sich um das wesentliche Vermögen handelt, und sodann dessen Versicherung aufnehmen, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben seien. Natürlich kann es geschehen, dass sich bei der Befragung das Gegenteil herausstellt; in diesem Fall muss der Notar die Zustimmung des anderen Ehegatten mit beurkunden oder nachträglich einholen; der Kaufpreis wird dann erst fällig, wenn diese erteilt ist. Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars kann also dazu führen, dass der Käufer bösgläubig wird und damit § 1365 BGB erst zur Anwendung kommt; gleichwohl ist diese Belehrungspflicht, die ja auch den anderen Ehegatten schützen soll, vorrangig.
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